Die Vereinssatzung

Satzung

§ 1 Name

Der Verein trägt den Namen: Offene Türen – Internationaler Treff

§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Schrobenhausen.

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele im Sinne der Abgabenordnung.
  2. Der Verein hat die Förderung des friedlichen und von Toleranz geprägten Zusammenlebens aller Menschen unabhängig von Nationalität, Religion und Weltanschauung zum Ziel. Weiter möchte er die Integration im Sinne der Völkerverständigung als gegenseitiges Kennenlernen, Verstehen und Akzeptieren von kulturellen, weltanschaulichen und religiösen Orientierungen betreiben. Grundlage hierfür ist die Europäische Menschenrechtskonvention. Insbesondere sieht der Verein eine Aufgabe darin, Flüchtlingen, die aus weltanschaulichen, religiösen, politischen oder ähnlichen Gründen in ihren Herkunftsländern verfolgt werden, Hilfe zu leisten. Dies betrifft vornehmlich Flüchtlinge, die sich bereits in Deutschland befinden.
  3. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Vereinstätigkeit

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Initiierung, Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen sowie Sprachkursen. Es besteht keine Gewinnerzielungsabsicht. Diese Veranstaltungen sollen der Aufklärung der Bevölkerung, dem Abbau von Vorurteilen und der Aktivierung politischer und gesellschaftlicher Kräfte dienen.

Angestrebt wird die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen ähnlicher Zielsetzung.

§ 5 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 6 Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
  5. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  7. Neben den ordentlichen Mitgliedern werden Fördermitglieder aufgenommen, die nicht stimmberechtigt sind. 

§ 7 Austritt der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig.
  3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

§ 8 Ausschluß der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.
  2. Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
  3. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
  5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme Mitglieds ist in der über den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen.
  6. Der Ausschluß eines Mitglieds wird sofort mit Beschlußfassung wirksam.
  7. Der Ausschluß soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgegeben werden.

§ 9 Streichung der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
  2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Vorstandsbeschluss, wenn das Mitglied mit 2 fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Sobald das Mitglied die Bereitschaft erklärt, wieder Mitgliedsbeiträge zu leisten und dem Kassier eine gültige Bankverbindung mitteilt, lebt die Mitgliedschaft unverzüglich wieder auf.

§ 10 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Fördermitglieder leisten einen Förderbeitrag, der jeweils bei Aufnahme individuell mit dem Vorstand vereinbart wird.
  3. Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten. Hinsichtlich der Zahlung der Mitgliedsbeiträge ist die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren verpflichtend.
  4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sin

a) die Sprecher (§ 12 und § 13 der Satzung)

b) die Mitgliederversammlung (§§ 14 bis 18 der Satzung).

§ 12 Sprecher (Vorstand)

  1. Die Sprecher des Vereins setzen sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und zwei Beisitzern. Sofern während der laufenden Amtsperiode bis zu zwei Vorstandsmitglieder aus dem Amt scheiden, führen die verbliebenen Mitglieder die Amtsgeschäfte bis zum Ende der regulären Amtsperiode weiter. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassier.
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  3. Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
  4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 13 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1.000 (m.W.: eintausend) Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 14 Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
  1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
  2. jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
  3. bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.
  1. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1 Buchst. b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine (schriftliche) Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluß zu fassen.
  2. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

§ 15 Form der Berufung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail oder Fax unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
  2. Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.   
    Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift beziehungsweise E-Mail-Adresse beziehungsweise Faxnummer.
  3. Abweichend von Absatz 1 ist die Einberufung einer Mitgliederversammlung auch durch mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder möglich. Der Vorstand ist berechtigt den Termin einer von Mitgliedern einberufenen Mitgliederversammlung um bis zu 2 Monate zu verschieben.

§ 16 Beschlußfähigkeit

  1. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung kann über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) entscheiden, sofern diese als Tagesordnungspunkt in der Ladung aufgeführt wurde. 

§ 17 Beschlußfassung

  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  2. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen (anwesenden) Mitglieder.
  3. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen (anwesenden) Mitglieder erforderlich.
  4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 3 der Satzung) ist die Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich.
  5. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  6. Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (Absätze 2, 3 und 5) als NEIN-Stimmen.

§ 18 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 19 Keine Umwandlung

Der Verein kann sich an einer Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung) nicht beteiligen; ein Wechsel der Rechtsform nach dem Umwandlungsgesetz ist ebenso ausgeschlossen.

§ 20 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung (vgl. § 17 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 11 der Satzung).
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens oder die Förderung internationaler Gesinnung. Die Entscheidung über die begünstigte Körperschaft trifft die Mitgliederversammlung.